Art. 108 DEBA
Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten
1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf: 1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten; 2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners; 3. ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Zuständigkeit des Handelsgerichts8 citations
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2Verjährung der Haftung7 citations
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3Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff6 citations
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4Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung2 citations
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5Zuständigkeit des Handelsgerichts0 citations
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6Arrestierung des Anspruchs gegen eine inländische Bank auf Herausgabe von im Ausland verwahrten Wertpapieren. 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können beim Drittschuldner arrestiert werden, sofern ihr Inhaber i…0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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4 citations
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Arrest (Drittanspruch)4 citations
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Deadline Setting for Opposition Action3 citations
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