Art. 108 DEBA

Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten

1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf: 1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten; 2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners; 3. ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 06/17/2014 · 8 citations Summary
  2. 2
    Verjährung der Haftung
    · 10/06/2000 · 7 citations Summary
  3. 3
    Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff
    · 08/19/2004 · 6 citations Summary
  4. 4
    Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung
    · 01/11/2016 · 2 citations Summary
  5. 5
    Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 11/12/2015 · 0 citations Summary
  6. 6
    Arrestierung des Anspruchs gegen eine inländische Bank auf Herausgabe von im Ausland verwahrten Wertpapieren. 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können beim Drittschuldner arrestiert werden, sofern ihr Inhaber i…
    · 03/02/1976 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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