Art. 109 DEBA
Gerichtsstand
1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: 1. Klagen nach Artikel 107 Abs. 5; 2. Klagen nach Artikel 108 Abs. 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Abs. 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. …
5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff12 citations
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2Anmeldung des Drittanspruchs an arrestierten und in der Folge gepfändeten Vermögenswerten; Frage der Rechtzeitigkeit (Art. 107 Abs. 4 SchKG)9 citations
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3Widerspruchs- und Anfechtungsklage. 1. Zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ist ausschliesslich der schweizerische Richter zuständig (E. 2). 2. Die Widerspruchsklage kann auch damit begründet werden, der Ansprecher h…8 citations
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4Widerspruchsverfahren; Arrest8 citations
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5Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff7 citations
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6Anmeldung des Drittanspruchs auf verarrestierte Vermögensgegenstände6 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Widerspruchsklage (internationale Zuständigkeit)2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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