Art. 11 DEBA

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
2 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen, die sie oder ihre unterstellten Personen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden und für die konkrete Verdachtsmomente vorliegen, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
3 Unter denselben Bedingungen ist zudem jede für das Konkursamt tätige Person berechtigt, von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    BGE 44_III_147
    09/27/1918 · 5 citations
  2. 2
    Ersteigerung von Schuldbriefen durch einen Mitarbeiter des Betreibungsamtes
    · 09/09/1986 · 4 citations Summary
  3. 3
    Anwendbarkeit des Verbots, für eigene Rechnung Rechtsgeschäfte abzuschliessen, auf Mitglieder des Gläubigerausschusses im Rahmen der Durchführung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung
    · 09/18/1996 · 2 citations
  4. 4
    Freihandverkauf im Konkurs
    · 04/30/2001 · 1 citations
  5. 5
    BGE 44_I_56
    04/19/1918 · 1 citations
  6. 6
    BGE 36_I_97
    02/03/1910 · 1 citations

Unpublished, but essential 4

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 04/30/2001 · 1 citations de
  • Authorization
    · 09/06/2024 · 0 citations de Summary
  • Claim
    HG180036
    · 08/24/2022 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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