Art. 11 DEBA
1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
2 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen, die sie oder ihre unterstellten Personen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden und für die konkrete Verdachtsmomente vorliegen, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
3 Unter denselben Bedingungen ist zudem jede für das Konkursamt tätige Person berechtigt, von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1BGE 44_III_1475 citations09/27/1918 · 5 citations
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2Ersteigerung von Schuldbriefen durch einen Mitarbeiter des Betreibungsamtes4 citations
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3Anwendbarkeit des Verbots, für eigene Rechnung Rechtsgeschäfte abzuschliessen, auf Mitglieder des Gläubigerausschusses im Rahmen der Durchführung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung2 citations
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4Freihandverkauf im Konkurs1 citations
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5BGE 44_I_561 citations04/19/1918 · 1 citations
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6BGE 36_I_971 citations02/03/1910 · 1 citations
Unpublished, but essential 4
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations04/30/2001 · 1 citations de
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Claim0 citationsHG180036· 08/24/2022 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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