Art. 110 DEBA
1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30‑tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3 Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Anwendung auf die Arrestbetreibung10 citations
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2Arrestbetreibung8 citations
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3Materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht7 citations
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4Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Höchstdauer6 citations
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5Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis5 citations
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6Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Steigerungsanzeige1 citationsPS210026· 03/15/2021 · 1 citations de
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1 citations12/19/2019 · 1 citations de
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Beschwerde vom 30. August 2018 (BGer 5A_305/2019 vom 19. Dezember 2019)1 citationsBEZ.2019.16· 03/13/2019 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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