Art. 112 DEBA
1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2 Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3 Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Unentgeltliche Rechtspflege13 citations
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2Lohnpfändung, Inhalt der Pfändungsurkunde11 citations
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3Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)8 citations
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4Inhalt der Pfändungsurkunde (Art. 112 Abs. 1 SchKG)7 citations
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5Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss2 citations
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6Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations12/16/2013 · 2 citations de
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Attachment1 citations
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Writ of Execution1 citations
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