Art. 149 DEBA
Ausstellung und Wirkung
1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.
1bis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.
2 Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziff. 5 und 285 erwähnten Rechte.
3 Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4 Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
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Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 52 AHVG: Haftung der Organe79 citations
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219 citations
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3Bewertung des anrechenbaren Vermögens17 citations
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4Definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung13 citations
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5Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96)11 citations
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611 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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13 citations08/08/2017 · 13 citations de
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11 citations
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definitive debt enforcement order6 citations
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