Art. 149a DEBA
Verjährung und Löschung
1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
2 Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.
3 Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.
Leading decisions 5
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1Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96)19 citations
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2Definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung12 citations
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3Bewertung des anrechenbaren Vermögens10 citations
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4Betreibungskosten im Verlustschein3 citations
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5Vielmehr ist die zehnjährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar. (Erw. 3)0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations11/22/2010 · 5 citations de
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Opening of rights2 citations
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Canton and municipal taxes of the Canton of Thurgau, tax periods 2003–2008 and 20101 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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