Art. 151 DEBA
1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
- a. der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
- b. die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB ) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ) des Schuldners oder des Dritten.
2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Betreibung auf Pfandverwertung. 1. Hat es der Schuldner unterlassen, mit dem Rechtsvorschlag den Bestand des Pfandrechtes zu bestreiten, so kann er dies nicht durch Beschwerde und Rekurs im Sinne von Art. 17 ff1 citations
-
2Beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1 SchKG)1 citations
-
3Tragweite einer von einem Generalunternehmer an einen Handwerker ausgestellten Schuldanerkennung bei der definitiven Rechtsöffnung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eines Dritten, der Eigentümer der Liegenschaft ist,…0 citations
-
4BGE 70_III_530 citations07/11/1944 · 0 citations
-
5BGE 57_III_1150 citations01/01/1931 · 0 citations
-
6BGE 55_II_2030 citations01/01/1929 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
5 citations05/23/2014 · 5 citations de
-
Definitive Rechtsöffnung; Pfandverwertung1 citations
-
1 citations07/19/2016 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.