Art. 174 DEBA
Weiterziehung
1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
Leading decisions 6
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1Konkurshinderungsgründe; Befristung991 citations
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2Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis663 citations
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3Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung108 citations
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4Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung54 citations
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5Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit48 citations
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622 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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463 citations07/10/2012 · 463 citations de
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Bankruptcy proceedings294 citations
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Bankruptcy proceedings253 citations
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