Art. 193 DEBA
Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft
1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: 1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB ); 2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
Leading decisions 6
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13 citations
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2Nach Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art. 573 ZGB, 193 SchKG) kann diese nicht mehr betrieben werden; Art. 49 SchKG3 citations
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3Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung2 citations
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4BGE 67_III_1772 citations12/18/1941 · 2 citations
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5BGE 62_III_1012 citations01/01/1936 · 2 citations
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6Ausgeschlagene Verlassenschaft. 1. Art. 193 SchKG bestimmt nur das zur Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft zu beobachtende Verfahren. 2. Ob eine Verlassenschaft ausgeschlagen worden sei oder nicht, ist ein…1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Expulsion4 citations
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es zu vermitteln bezweckt (BGE 110 II 228 E. 2 S. 230). Es besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke - im Gegensatz zum Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB3 citations
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konkursamtliche Nachlassliquidation2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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