Art. 199 DEBA
Gepfändete und arrestierte Vermögenswerte
1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2 Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144–150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.
Leading decisions 6
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1Beschlagnahmerecht des Konkursamtes 1. Mit der Aufhebung der Betreibungen infolge der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (Art. 206 SchKG) werden die hängigen Widerspruchsprozesse gegenstandslos (Erw. 1). 2. Ein…9 citations
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2Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG)1 citations
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3BGE 58_III_601 citations02/06/1932 · 1 citations
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4BGE 51_III_1401 citations09/17/1925 · 1 citations
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5Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das…0 citations
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6Fiskalische Beschlagnahme (Art. 44 SchKG)0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Insolvency declaration2 citations
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Insolvency declaration1 citations
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Kollokation und Verteilung des Pfändungserlöses1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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