Art. 20a DEBA
Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden
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2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. 2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. 3. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. 4. Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. 5. Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3 Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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150 citations
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2Kosten für das Beschwerdeverfahren49 citations
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3Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht37 citations
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4Beschwerdeverfahren, Zulässigkeit neuer Begehren vor der Aufsichtsbehörde20 citations
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6Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach der Wiedererwägung der betreibungsamtlichen Verfügung14 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Nichteintreten auf die Beschwerde43 citationsBEZ.2013.73· 01/24/2014 · 43 citations de
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31 citations
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25 citations11/08/2004 · 25 citations de
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