Art. 251 DEBA
1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2 Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3 Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4 Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5 Der Artikel 250 ist anwendbar.
Leading decisions 6
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1Art. 251 SchKG. 1. Durch die Zulassung verspäteter Konkurseingaben darf die Rechtskraft des Kollokationsplans nicht in Frage gestellt werden5 citations
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2BGE 42_III_185 citations01/01/1916 · 5 citations
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3Lastenbereinigung im Konkurs. 1. Frist für die Anfechtung des mit dem Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegten und eines nachträglich abgeänderten Lastenverzeichnisses durch Klage oder Beschwerde (Art. 250 Abs. 1 SchKG)4 citations
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4BGE 68_III_1413 citations11/17/1942 · 3 citations
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5Verspätete Konkurseingaben2 citations
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6Verspätete Konkurseingabe (Art. 251 SchKG)2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Konkurseröffnung (Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung)2 citations
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Kollokationsplan, Konkurseingabe2 citations
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Kollokation1 citations
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