Art. 256 DEBA
1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.
4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286–288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Freihandverkauf im Konkurs (Art. 256 SchKG). 1. Rechtsnatur des Freihandverkaufes (E. 4). 2. Eine Information der Konkursverwaltung über einen wesentlichen Preisfaktor, welche die wirklichen Verhältnisse nicht ausreiche…18 citations
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2Konkurs13 citations
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3BGE 76_III_10210 citations12/20/1950 · 10 citations
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4Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG)8 citations
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5BGE 72_III_276 citations04/05/1946 · 6 citations
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6Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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7 citations08/13/2013 · 7 citations de
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Konkurs im summarischen Verfahren; Freihandverkauf6 citations
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Freihandverkauf5 citations
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