Art. 278 DEBA
Einsprache gegen den Arrestbefehl
1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Glaubhaftmachung der Arrestforderung81 citations
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2Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren73 citations
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3Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist;…73 citations
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4Arresteinsprache und Revision31 citations
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5Kompetenzen der Betreibungsbehörden beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG)30 citations
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6Arrestbewilligung und Arrestvollzug (Art. 271 ff. und 275 SchKG); Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Abkommen vom 1024 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Arrest Hearing37 citations
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25 citations
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Arrest Hearing18 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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