Art. 286 DEBA

1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.
2 Den Schenkungen sind gleichgestellt: 1. Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht; 2. Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Anfechtung
    · 02/05/2004 · 15 citations Summary
  2. 2
    Anfechtungsklage (Art. 285 ff
    · 06/12/1969 · 14 citations
  3. 3
    Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB)
    · 12/21/2004 · 10 citations Summary
  4. 4
    Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz
    · 03/31/2006 · 9 citations Summary
  5. 5
    Unterbrechung der Verjährung
    · 02/01/2000 · 9 citations Summary
  6. 6
    Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine
    · 05/26/2009 · 8 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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