Art. 286 DEBA
1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.
2 Den Schenkungen sind gleichgestellt: 1. Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht; 2. Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Anfechtung15 citations
-
2Anfechtungsklage (Art. 285 ff14 citations
-
3Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB)10 citations
-
4Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz9 citations
-
5Unterbrechung der Verjährung9 citations
-
6Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine8 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
11 citations
-
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2002 (Nach- und Strafsteuer, Busse)5 citations
-
Direkte Bundessteuer 20025 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.