Art. 287 DEBA

1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war: 1. Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; 2. Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; 3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2 Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.
3 Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: 1. verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder 2. das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    BGE 65_III_142
    10/27/1939 · 5 citations
  2. 2
    BGE 50_III_141
    01/01/1924 · 4 citations
  3. 3
    BGE 62_III_62
    01/01/1936 · 3 citations
  4. 4
    BGE 53_III_78
    01/01/1927 · 3 citations
  5. 5
    BGE 49_III_27
    01/01/1923 · 3 citations
  6. 6
    Anfechtungsklage (Art. 285 ff
    · 06/12/1969 · 2 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • State liability pursuant to Article 5 DEBA
    · 04/02/2026 · 1 citations de
  • 10/14/2019 · 1 citations de
  • Anfechtungsklage
    ZKBER.2017.30
    · 03/29/2019 · 1 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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