Art. 299 DEBA

1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
2 Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.
3 Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde.

Leading decisions 4

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    BGE 61_III_63
    01/01/1935 · 1 citations
  2. 2
    Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren
    · 06/06/1968 · 0 citations
  3. 3
    Beschwerde gegen den Sachwalter bei Nachlassstundung
    · 06/07/1956 · 0 citations Summary
  4. 4
    BGE 50_II_27
    01/01/1924 · 0 citations

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • · 10/14/2019 · 0 citations de
  • Nachlassstundung
    PS180131
    · 09/03/2018 · 0 citations de

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