Art. 317 DEBA
Begriff
1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2 Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren4 citations
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2Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung2 citations
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3Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses1 citations
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41. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG)1 citations
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5Konkurs; Beschluss der Gläubigerversammlung, die Konkursverwaltung zu ersetzen. 1. Beschlüsse der zweiten und jeder weiteren Gläubigerversammlung können nur wegen Gesetzesverletzung, nicht auch wegen Unangemessenheit, a…1 citations
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6Wer ist zum Antrag auf Widerruf des Konkurses berechtigt? Art. 195 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 3 SchKG.1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations
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Kollokation1 citations
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1 citations
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