Art. 34 DEBA
1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
- a. die zu verwendende Signatur;
- b. das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
- c. die Art und Weise der Übermittlung;
- d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 34 und 64 ff17 citations
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21. Zustellung einer Pfändungsurkunde12 citations
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3BGE 54_III_24610 citations01/01/1928 · 10 citations
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4Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist;…9 citations
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5Zustellung7 citations
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65 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Pfändungsankündigung / Vollzug der Pfändung in Abwesenheit15 citations
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10 citations03/06/2017 · 10 citations de
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Ausstand; Beschwerdefrist7 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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