Art. 5 DEBA

Grundsatz

1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2 Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3 Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4 Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht
    · 07/24/2000 · 21 citations Summary
  2. 2
    Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum…
    · 11/20/1973 · 11 citations Summary
  3. 3
    Öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls
    · 03/15/2012 · 10 citations Summary
  4. 4
    BGE 73_III_23
    01/01/1947 · 9 citations
  5. 5
    BGE 53_III_145
    09/29/1927 · 6 citations
  6. 6
    BGE 44_III_85
    01/01/1918 · 6 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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