Art. 5 DEBA
Grundsatz
1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2 Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3 Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4 Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht21 citations
-
2Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum…11 citations
-
3Öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls10 citations
-
4BGE 73_III_239 citations01/01/1947 · 9 citations
-
5BGE 53_III_1456 citations09/29/1927 · 6 citations
-
6BGE 44_III_856 citations01/01/1918 · 6 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
4 citations07/14/2009 · 4 citations de
-
Haftung aus Art. 5 SchKG4 citations
-
Haftung aus Art. 5 SchKG3 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.