Art. 64 DEBA
1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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11. Ergänzung des Sachverhalts (Art. 79 Abs. 1 OG)38 citations
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2Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64 und Art. 72 SchKG)24 citations
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3Zustellung einer Schätzungsurkunde (Art. 34 und Art. 64 ff16 citations
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41. Zustellung einer Pfändungsurkunde15 citations
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5Die Nichtigkeit kann jederzeit fesgestellt werden.13 citations
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6Gebühr und Auslagen für die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 und 13 GebV SchKG)9 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Zustellung der Zahlungsbefehle10 citations
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Zustellung des Zahlungsbefehls; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist8 citations
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Zustellung des Zahlungsbefehls8 citations
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