Art. 139 SCC
Diebstahl
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. …
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
- a. gewerbsmässig stiehlt;
- b. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
- c. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder d. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz263 citations
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2Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung137 citations
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3Begriff der Bande95 citations
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4Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)84 citations
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5Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung71 citations
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6Beteiligung an einer kriminellen Organisation50 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Strafzumessung, Strafaufschub58 citations
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Mehrfacher, teilweise versuchter, bandenmässiger Diebstahl; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör52 citations
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44 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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