Art. 143bis SCC
Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Abs. 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem5 citations
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2Software-basierter Keylogger als Überwachungsgerät1 citations
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3Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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10 citations
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Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, Verletzung des Schriftgeheimnisses)9 citations
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Kosten- und Entschädigungsregelung2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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