Art. 148 SCC

Check- und Kreditkartenmissbrauch

1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Leading decisions 6

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    Betrug 1. Arglist liegt vor, wenn der Täter den Getäuschten von der Prüfung der falschen Angaben abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlässt; ferner, wenn dem Getäuschten die Nachpr…
    · 05/18/1973 · 16 citations Summary
  2. 2
    Prozessbetrug, Arglist
    · 06/04/1996 · 14 citations Summary
  3. 3
    Begriff der Arglist
    · 11/03/1981 · 13 citations Summary
  4. 4
    Falschbeurkundung
    · 05/20/1994 · 12 citations Summary
  5. 5
    Checkkarten- und Kreditkartenmissbrauch, objektive Strafbarkeitsbedingung
    · 11/10/1999 · 11 citations Summary
  6. 6
    Check- und Kreditkartenmissbrauch, Anwendung auf Benutzung der Postcheckkarte, Abgrenzung zum Betrug
    · 05/09/1996 · 11 citations Summary

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfache Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, gewerbsmässiger Betrug usw.
    · 03/28/2011 · 5 citations de

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