Art. 157 SCC
Wucher
1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Wucher33 citations
-
2B) Die Notlage (Erw. 2); c) Die Ausbeutung (Erw. 3).28 citations
-
314 citations
-
4Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Erw. 2). 3. Vorsatz des Wuchers14 citations
-
5BGE 70_IV_20013 citations11/17/1944 · 13 citations
-
6Wucher7 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Wucher (Art. 157 Abs. 1 StGB); rechtliches Gehör11 citations
-
Wucher7 citations
-
Gewerbsmässiger Wucher; Mittäterschaft6 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.