Art. 160 SCC
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Hehlerei; Begriff der strafbaren Handlung gegen das Vermögen17 citations
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2Gerichtsstand bei Hehlerei13 citations
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3Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)12 citations
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4Eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Tatbegehung wäre nicht zulässig (E. 3.3).7 citations
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5BGE 79_IV_163 citations01/01/1953 · 3 citations
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6Virentatbestand; Geben einer Anleitung zur Herstellung von datenschädigenden Programmen1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Hehlerei, Vorsatz; Willkür17 citations
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Hehlerei; Willkür13 citations
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12 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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