Art. 164 SCC
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft47 citations
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2Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB)31 citations
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3Bedeutung der Art. 285 ff22 citations
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4Betrügerischer Konkurs, Ungehorsam im Konkursverfahren (Art. 163 Ziff. 1, Art. 323 StGB). 1. Blosses Schweigen gilt nur dann als Vermögensverminderung zum Schein, wenn ein geringerer als der wirkliche Vermögensbestand v…8 citations
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57 citations
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6Anwendungsfälle (Erw5 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)20 citations
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18 citations
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Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Misswirtschaft, mehrfache Geldwäscherei etc., Willkür18 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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