Art. 179sexies SCC

Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten

1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter. Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma , so findet Abs. 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Leading decisions 3

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  1. 1
    Abhören fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 StGB)
    · 08/13/2007 · 1 citations Summary
  2. 2
    Begriff des Anstaltentreffens
    · 08/29/1991 · 1 citations Summary
  3. 3
    · 01/30/1997 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 08/13/2007 · 1 citations de
  • Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2024.195
    SBK.2024.195
    · 02/10/2025 · 0 citations de
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.294
    SST.2022.294
    · 11/14/2023 · 0 citations de

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