Art. 179ter SCC

Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Leading decisions 6

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  1. 1
    · 11/02/1982 · 19 citations Summary
  2. 2
    Aufnehmen von Gesprächen ohne Einwilligung der anderen Gesprächsteilnehmer; Begriff des "nichtöffentlichen Gesprächs"
    · 02/07/2020 · 12 citations Summary
  3. 3
    Sie ist nicht Gesprächsteilnehmerin im Sinne der erstgenannten Bestimmung.
    · 04/17/1985 · 12 citations Summary
  4. 4
    Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten
    · 09/26/2012 · 4 citations Summary
  5. 5
    Aufnehmen und Verwerten von Telefongesprächen. 1. Die PTT-Betriebe erteilen die für eine Zusatzeinrichtung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen erforderliche Bewilligung ausschliesslich nach technischen Kriterien und…
    · 04/26/1988 · 2 citations
  6. 6
    · 01/18/1974 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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