Art. 183 SCC
Freiheitsberaubung und Entführung
1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Freiheitsberaubung und Entführung71 citations
-
2Entziehen von Unmündigen/Entführung. 1. Aufgrund der Verschiedenheit der durch Art. 220 und 183 Ziff. 2 StGB geschützten Rechtsgüter ist für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz entscheidend, ob sich das Verhalten des…33 citations
-
3Freiheitsberaubung, Festnahme auf frischer Tat, Strafzumessung25 citations
-
4Qualifizierte Entführung25 citations
-
5Entführung16 citations
-
6Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und einfacher und/oder schwerer Körperverletzung13 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
18 citations
-
17 citations
-
Mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung etc., Strafzumessung, Zivilforderungen13 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.