Art. 191 SCC
Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Leading decisions 6
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1Ausnützung der Notlage bzw120 citations
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2Konkurrenz zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung60 citations
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3Konkretisierung der Rechtsprechung zum Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern, insbesondere zur Zwangssituation bei der Ausübung psychischen Drucks durch einen nahestehenden Täter; Bestätigung der Rechtsprechung zur…33 citations
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4Fällt "Stealthing" (d.h. der ohne Wissen der betroffenen Person und gegen ihren erklärten Willen ungeschützt vollzogene Geschlechtsverkehr) unter den Tatbestand der Schändung? Art. 191 StGB schützt einzig die sexuelle I…27 citations
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5Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)25 citations
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6Art. 193 Abs. 1 StGB, Ausnützen der Notlage25 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Mehrfache Schändung; Berufsverbot; Willkür, rechtliches Gehör30 citations
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Schändung; Willkür30 citations
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24 citations06/03/2016 · 24 citations de
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