Art. 245 SCC
Fälschung amtlicher Wertzeichen
1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Begehungsort7 citations
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2BGE 72_IV_302 citations01/01/1946 · 2 citations
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30 citations
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4BGE 77_IV_1720 citations06/22/1951 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Fälschung amtlicher Wertzeichen; Anklagegrundsatz, Willkür3 citations
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.953 citationsSST.2024.95· 09/03/2024 · 3 citations de
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1793 citationsSST.2022.179· 01/10/2023 · 3 citations de
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