Art. 28 SCC
Strafbarkeit der Medien
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Übertragung des Antragsrechts12 citations
-
29 citations
-
3Strafantrag, Entwendung7 citations
-
4Strafbarkeit der Medien; keine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB beim "Teilen" und Kommentieren eines fremden Beitrags auf Facebook6 citations
-
5Hausfriedensbruch; Tragweite des Strafantrags6 citations
-
6"Forderungsunterschlagung", Strafantragsrecht6 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
5 citations
-
Nichtanhandnahme und Einstellung (üble Nachrede), wahrheitsgetreue Berichterstattung (Art. 28 Abs. 4 StGB); Unschuldsvermutung3 citations
-
Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.72 citationsSBK.2026.7· 04/28/2026 · 2 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.