Art. 282 SCC

Wahlfälschung

1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.

Leading decisions 3

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  1. 1
    · 12/12/1986 · 1 citations Summary
  2. 2
    Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit
    · 06/21/1975 · 0 citations Summary
  3. 3
    Volksinitiativrecht in Gemeindesachen
    · 03/20/1968 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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