Art. 293 SCC
1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3 Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK)12 citations
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2Art. 293 StGB, Art. 22 GRN (Geschäftsreglement des Nationalrates)9 citations
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34 citations
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4Behörden- und Geheimnisbegriff. 1. Aufgrund seiner Stellung, Aufgaben und Kompetenzen ist der Generalstabschef ein mit hoheitlichen Funktionen ausgestattetes staatliches Organ und somit eine Behörde im Sinne von Art. 29…4 citations
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5Auslegung des Begriffs "geheim"; Verhältnis zu Art. 22 GRN (SR 171.13). 1. Der Begriff "geheim" ist gleichbedeutend mit gesetzlich oder behördlich erklärtem Ausschluss der Öffentlichkeit4 citations
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6Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 4 aBV, Art. 8 und 9 BV); strafprozessuales Legalitätsprinzip2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB)3 citations
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Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Wahrung berechtigter Interessen1 citations
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RBOG 2016 Nr. 291 citations05/04/2016 · 1 citations de
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