Art. 305ter SCC
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht
1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Die von Abs. 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziff. 1bis herrühren.
Leading decisions 6
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1Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften23 citations
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2Unerlaubte Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR); Art. 3-10 GwG als Schutznormen? Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) bezwecken nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen11 citations
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3Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften5 citations
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4Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten5 citations
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5Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften4 citations
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6Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Occupational ban5 citations
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Unerlaubte Handlung; Geldwäschereigesetz5 citations
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3 citations05/28/2020 · 3 citations fr
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