Art. 310 SCC
Befreiung von Gefangenen
1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Befreiung von Gefangenen. 1. Die Anwendung von Gewalt, Drohung oder List ist auch für die Hilfe zur Flucht erforderlich (Erw. 2). 2. Die Begünstigung eines bereits in Freiheit gelangten Gefangenen fällt nicht unter Art.…1 citations
-
2Versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen0 citations
-
30 citations
-
4BGE 73_IV_2370 citations10/31/1947 · 0 citations
Unpublished, but essential 4
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
1 citations03/10/2004 · 1 citations de
-
Nichtanhandnahme Urteil Bundesgericht vom 23.04.2026 (7B_125/2026)0 citationsBES.2024.145· 11/03/2025 · 0 citations de
-
0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.