Art. 322bis SCC
Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung
1 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2 Ist die Strafdrohung des Delikts, das auf den Autor nach Artikel 28 Abs. 1 anwendbar ist, milder, so wird der Täter nach dieser Strafdrohung bestraft.
3 Ist die durch den Autor begangene Tat ein Antragsdelikt, so wird die strafbare Handlung nach Abs. 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung des Autors vorliegt.
Leading decisions 5
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1Strafbarkeit der Medien; keine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB beim "Teilen" und Kommentieren eines fremden Beitrags auf Facebook4 citations
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2Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung1 citations
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3Quellenschutz für Blog-Kommentar auf Internetseite des Schweizer Fernsehens; Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 28a StGB1 citations
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4Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung1 citations
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5Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations10/09/2018 · 1 citations de
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Aktenedition1 citations
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Dismissal0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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