Art. 325bis StGB

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
  2. b. der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2018.00045
    12.08.2020 · 4 Zitierungen
  • OG.2016.00033
    15.09.2017 · 3 Zitierungen
  • OG.2019.00030
    12.08.2019 · 2 Zitierungen

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