Art. 325bis StGB
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
- b. der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2018.000454 Zitierungen12.08.2020 · 4 Zitierungen
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OG.2016.000333 Zitierungen15.09.2017 · 3 Zitierungen
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OG.2019.000302 Zitierungen12.08.2019 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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