Art. 34 SCC
Bemessung
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung1’259 citations
-
2Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)1’168 citations
-
3Wahl der Sanktionsart1’064 citations
-
4E. 1).969 citations
-
5Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik928 citations
-
6Strafzumessung, Wahl der Strafart, Geldstrafe, Übergangsrecht557 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
304 citations
-
Widerruf einer bedingt ausgefällten Geldstrafe; Strafzumessung; Genugtuung; Willkür113 citations
-
97 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.