Art. 35 SCC
Vollzug
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung49 citations
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2Wahl der Sanktionsart26 citations
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3Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, darunter Mord. 1. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe erweitern den ordentlichen Strafrahmen und bilden zug…10 citations
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4Handel mit Ecstasy; mengenmässig schwerer Fall7 citations
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5Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz4 citations
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6Gebrauch von Cannabis; Gesundheitsgefahr4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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17 citations
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Strafzumessung (mehrfache versuchte Nötigung)8 citations
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Strafzumessung; Höhe der Tagessätze6 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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