Art. 380 SCC
Kostentragung
1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.
2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:
- a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;
- b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Abs. 3 genügt; oder c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen4 citations
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2Legitimation der Bundesanwaltschaft3 citations
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3Bemessung der Geldstrafe; Höhe des Tagessatzes; Art. 34 Abs. 2 und Art. 380 StGB2 citations
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4Verwendung des Arbeitsentgelts des Gefangenen ohne dessen Zustimmung; von der Krankenversicherung nicht gedeckte Gesundheitskosten1 citations
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5Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug0 citations
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6Rechtshilfe im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 30 VStrR)0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Invalidity Insurance5 citations
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VB.2010.004592 citations11/11/2010 · 2 citations de
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2 citations06/17/2008 · 2 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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