Art. 43 SCC
Teilbedingte Freiheitsstrafe
1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
Leading decisions 6
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1Bedingte und teilbedingte Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB; Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB974 citations
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2Wahl der Sanktionsart455 citations
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3Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik380 citations
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4Strafzumessung (Art. 47 StGB) bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG)352 citations
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5Teilbedingte Strafe bei Vorstrafenbelastung; besonders günstige Voraussetzungen231 citations
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6Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung204 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Landesverweisung (Art. 66a StGB)101 citations
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Strafzumessung; Strafvollzug94 citations
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90 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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