Art. 49 SCC
Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Leading decisions 6
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1Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)1’916 citations
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2E. 1).1’608 citations
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3Präzisierung des Begriffs der Gleichartigkeit der Strafen; Vollzug bei kumulativ verhängten Strafen1’388 citations
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4Zusatzstrafe (retrospektive Konkurrenz)1’127 citations
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5Gleichartigkeit der Strafen bei retrospektiver Konkurrenz665 citations
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6Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten328 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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569 citations
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Sentencing404 citations
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Sentencing343 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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