Art. 53 SCC
Wiedergutmachung
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
- a. als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
- b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB)79 citations
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2Absehen von einer Bestrafung37 citations
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3Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)30 citations
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4Wiedergutmachung, Legitimation des Geschädigten24 citations
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5Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung)16 citations
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6Prinzip der Justizöffentlichkeit; Informationsfreiheit; Anspruch auf Einsicht in eine rechtskräftige Einstellungsverfügung14 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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12 citations
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Betrug; Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)8 citations
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Claim for damages8 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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