Art. 64b SCC
Prüfung der Entlassung
1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:
- a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1);
- b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).
2 Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Abs. 1 gestützt auf:
- a. einen Bericht der Anstaltsleitung;
- b. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Abs. 4;
- c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Abs. 2;
- d. die Anhörung des Täters.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Bedingte Entlassung von Tätern, die unter altem Recht wegen wiederholter Vermögensdelikte verwahrt wurden40 citations
-
2Bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe38 citations
-
3Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis15 citations
-
4Verwaltungsgerichtliches Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Beschleunigungsgebot8 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Right to denial of justice, right to delay of justice26 citations
-
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung, Sachverständigengutachten, Gefährlichkeitsprognose; Willkür, Recht auf faires Verfahren etc.24 citations
-
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung, Versetzung in den offenen Vollzug21 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.