Art. 71 SCC
Ersatzforderungen
1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
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Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff. und 263 ff225 citations
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2Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) und staatliche Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) im Falle eines Vergleichs86 citations
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3Beschlagnahme zur Kostendeckung85 citations
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4Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB)68 citations
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5Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1 ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB)53 citations
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6Verjährung der Vortat beim Tatbestand der Geldwäscherei und der Einziehung von Vermögenswerten48 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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47 citations
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37 citations
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Beschlagnahme, Einziehung und Ersatzforderung33 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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