Art. 103 StPO
Aktenaufbewahrung
1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
2 Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2018.000301 Zitierungen04.12.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen23.07.2012 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen05.05.2011 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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