Art. 103 StPO

Aktenaufbewahrung

1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
2 Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2018.00030
    04.12.2020 · 1 Zitierungen
  • 23.07.2012 · 1 Zitierungen
  • 05.05.2011 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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