Art. 191 StPO

Pflichtversäumnis

Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung:
  1. a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen;
  2. b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verfügung betreffend Ernennung der Ergänzungsgutachter
    BES.2018.55
    · 04.02.2019 · 0 Zitierungen
  • 11.10.2005 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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