Art. 191 StPO
Pflichtversäumnis
Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung:
- a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen;
- b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verfügung betreffend Ernennung der Ergänzungsgutachter0 ZitierungenBES.2018.55· 04.02.2019 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen11.10.2005 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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